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   BGH, 01.10.2020 - IV ZR 79/20   

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BGH, 01.10.2020 - IV ZR 79/20 (https://dejure.org/2020,32248)
BGH, Entscheidung vom 01.10.2020 - IV ZR 79/20 (https://dejure.org/2020,32248)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - IV ZR 79/20 (https://dejure.org/2020,32248)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren; Antrag auf Bewilligung einer Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch; Beantragung des Vollzugs der Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt

  • rewis.io

    Streitwertbemessung im Streit um den Anspruch eines Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Auflassung eines Hausgrundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren; Antrag auf Bewilligung einer Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch; Beantragung des Vollzugs der Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1456
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 430/15

    Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung durch

    Auszug aus BGH, 01.10.2020 - IV ZR 79/20
    Die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - III ZR 284/14, BeckRS 2016, 8172 Rn. 1; BeckOK-Kostenrecht/Laube, § 68 GKG Rn. 197 [Stand: 1. Juni 2020]; jeweils m.w.N.) hat nur teilweise Erfolg.

    Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist der Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 aaO Rn. 2).

  • BGH, 13.02.2019 - V ZR 68/17

    Festsetzung des Werts des Streitgegenstands hinsichtlich Erhöhung durch

    Auszug aus BGH, 01.10.2020 - IV ZR 79/20
    Der Wert des Anspruchs des Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Zustimmung zur Auflassung eines vermachten Grundstücks richtet sich nach dessen Verkehrswert, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2012, 1105, 1106 m.w.N.; Groll/Steiner/Ruby, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 5. Aufl. § 2 Rn. 2.48; Mayer/Kroiß, RVG 7. Aufl. Anhang I Abschnitt III. Rn. 33; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - V ZR 68/17, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 33. Aufl. § 3 Rn. 16.22 zum Wert einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage).
  • BGH, 14.04.2016 - III ZR 284/14

    Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts;

    Auszug aus BGH, 01.10.2020 - IV ZR 79/20
    Die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - III ZR 284/14, BeckRS 2016, 8172 Rn. 1; BeckOK-Kostenrecht/Laube, § 68 GKG Rn. 197 [Stand: 1. Juni 2020]; jeweils m.w.N.) hat nur teilweise Erfolg.
  • BGH, 01.12.2020 - II ZB 19/19

    Frist zur Einlegung der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung i.R.d.

    Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Festsetzung des

    Für dieses Begehren steht ihnen die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 2).
  • BGH, 08.11.2022 - II ZR 74/21

    Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

    Allerdings steht dem Kläger in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 2).
  • BGH, 03.05.2023 - IV ZR 264/22

    Feststellung der Nacherbenstellung; Vergleichbarkeit des Interesses an einer

    Eine Wertsteigerung bis zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wäre zwar für den Wert der Beschwer zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, ZEV 2021, 41 Rn. 5), jedoch ist eine solche für das in Rede stehende Grundstück weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  • LG Bayreuth, 28.06.2022 - 34 O 323/22

    Streitwert des Anspruchs auf Auflassung

    Der Streitwert eines Anspruchs auf Auflassung eines Miteigentumsanteils einer Immobilie bestimmt sich entgegen der im Schriftsatz vom 27.06.2022 (Bl. 31 d.A.) und teilweise in der Rechtsprechung (etwa OLG München, BeckRS 2015, 11530; OLG Hamm, BeckRS 2013, 5750) vertretenen Auffassung nicht lediglich nach der Höhe der noch offenen Restkaufpreisforderung, sondern gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks (BGH, NJW-RR 2020, 1456 (Rn. 4); BeckRS 2019, 1782 (Rn. 7); Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, Anh. zu § 3 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Wendtland, 44. Ed. Stand 01.03.2022, § 3 Rn. 15; MK-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 37; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 3 Rn. 23 ("Auflassung")).
  • LG Bayreuth, 25.07.2022 - 34 O 323/22

    Keine Beschwerdefähigkeit der vorläufigen Streitwertfestsetzung

    Das in den Fällen, in denen wie hier auch die Auflassung selbst begehrt wird, auf den Verkehrswert abzustellen ist, hat der BGH in jüngerer Zeit mehrfach klargestellt, zuletzt in der bereits zitierten Entscheidung NJW-RR 2020, 1456.
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